Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl gegen Sandro Wieser
06.05.2015 | 08:51
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat das grobe Foul des Aarauer Fussballspielers Sandro Wieser gegen den FCZ-Spieler Gilles Yapi vom 9. November 2014 als eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung und fahrlässige schwere Körperverletzung qualifiziert. Wieser wurde per Strafbefehl zu einer...
Am 9. November 2014 kam es im Meisterschaftsspiel des FC Aarau gegen den FC Zürich im Stadion Brügglifeld in Aarau zu einem groben Foulspiel: In der 18. Spielminute trat der Aarauer Sandro Wieser den FCZ-Spieler Gilles Yapi derart heftig ins rechte Knie, dass dieser mit der Bahre vom Platz getragen werden musste.
Der Schiedsrichter gab Wieser sofort die Rote Karte und verwies ihn des Feldes. In der Folge reichten der FC Zürich und Gilles Yapi bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen Sandro Wieser ein.
Nur in Ausnahmefällen strafrechtlichen Konsequenzen
In einem Mannschaftssport wie Fussball gehören Verletzungen zum "Sportrisiko". Was Foulspiele betrifft, bestehen klare Fussballregeln, die vor allem dem Schutz der Spieler dienen. Missachtet ein Spieler diesen Schutz absichtlich oder in grober Weise, darf man aber nicht mehr von einer stillschweigenden Einwilligung in das Sportrisiko einer Körperverletzung ausgehen.
Einige wenige Beispiele aus den letzten 30 Jahren haben gezeigt, dass wirklich nur die schwersten Fouls strafrechtliche Konsequenzen haben. Dazu gehört aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch das begangene Foul des Beschuldigten: Die Aktion wurde in vollem Tempo ausgeführt, der Beschuldigte hat den Geschädigten von hinten mit gestrecktem Bein auf Kniehöhe "angesprungen", sich dabei seitlich abgedreht und die Beine dabei in der Luft gestreckt gehalten.
In subjektiver Hinsicht war dieses Vorgehen aus Sicht der Staatsanwaltschaft zumindest eine in Kauf genommene (eventualvorsätzliche) einfache Körperverletzung. Denn der Beschuldigte wusste als Profifussballer, dass er mit einem Angriff in hohem Tempo und mit gestrecktem Bein auf Kniehöhe seinen Gegenspieler verletzen kann.
Verletzungen von Yapi schwer
Der untersuchende Arzt stellte bei Gilles Yapi unter anderem einen Kreuzbandriss, einen Innenbandriss, einen Riss des Aussen- und Innenmeniskus sowie einen Knorpeldefekt bis auf die Knochen fest. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert diese Verletzungen - das Kniegelenk wurde total geschädigt - als schwere Körperverletzung. Dass der Beschuldigte bewusst eine schwere Körperverletzung wollte, lässt sich nicht ableiten. Er hat diese aber versehentlich und daher fahrlässig verursacht.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat den Beschuldigten deshalb per Strafbefehl wegen eventual-vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und 10'000 Franken Busse verurteilt.
Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Es läuft die Einsprachefrist.
Messerwerfer ermittelt
Im gleichen Spiel wurde in der 82. Minute der FCZ-Spieler Nico Elvedi an der Seitenlinie mit voller Wucht von einem harten Gegenstand (einem zirka 11 Zentimeter langen Messer mit eingefahrener Klinge) getroffen. Elvedi erlitt eine blutende Wunde, die während mehrerer Minuten gepflegt werden musste. Der FC Zürich erstattete in der Folge Strafanzeige gegen Unbekannt. Ermittlungen der Kantonspolizei Aargau führten schliesslich zu einem 28-jährigen Aarauer Fan, der das Messer mit der eingefahrenen Klinge von seinem Schlüsselbund gelöst und gegen den Spieler geworfen hatte.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den geständigen Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von 1900 Franken.
Dieser Strafbefehl ist inzwischen rechtskräftig.